Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Vertragsgegenstand
1. Der Vertrag über die Containergestellung kommt zustande, wenn der Kunde beim Unternehmer einen Container zur Abfallbeseitigung oder Sammlung von Reststoffen bestellt.
Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen oder Reststoffen, die Miete des Containers durch den Kunden für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle.
Auslagen und Gebühren zur Beschaffung / Erfassung von Verwertungsnachweisen oder Sondergenehmigungen usw. sind gesondert zu vergüten
§ 2 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Weiterhin gilt, dass für eine Bestellung, die an einem Werktag vor 12:00 aufgegeben wurden, die Bereitstellung oder Abholung erst am folgenden Werktag erfolgen kann bzw. Erst am übernächsten Tag, wenn sie nach 12:00 aufgegeben wurde.
Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu 5 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bestellung bzw. Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Kunden keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.
Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.
§ 3 Zufahrten und Aufstellplatz
1. Dem Kunden obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.
Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.
Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Kunde.
Leerfahrten und Wartezeit, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden ihm gesondert berechnet.
§ 4 Sicherung des Containers
1. Der Unternehmer stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für eine eventuell erforderliche weitergehende Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Kunde einzuholen. Falls bei der Bestellung vereinbart, holt der Unternehmer die Genehmigung bei der zuständigen Behörde ein. Der daraus entstandene Aufwand sowie Gebühren sind bei entsprechender Bestellung im Onlineshop im Preis inbegriffen.
Für unterlassene Sicherung des Containers haftet ausschließlich der Kunde. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. Gleiches gilt für das Fehlen der Aufstellungsgenehmigung nach Nummer 2, es sei denn, der Unternehmer hat die Besorgung der Genehmigung übernommen.
§ 5 Beladung des Containers
1.Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes befüllt werden. Für Kosten und Schäden, die durch die Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Kunde.
2. In den Container dürfen nur die bei der Auftragserteilung genannten Abfallarten bzw. Reststoffe eingefüllt werden. Der Kunde ist auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach geltendem Abfall- und Rohstoffkatalog zu deklarieren.
Der Kunde ist für alle Stoffe verantwortlich, die in den Containern in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung eingefüllt werden, auch wenn dies ohne Wissen des Kunden durch Dritte geschieht.
3. Für Schäden, die aus der Befüllung von nicht vertragsgerechter Stoffe resultieren, haftet der Kunde. Der Unternehmer ist berechtigt, die Abfallart nachträglich, die Abholung und Entsorgung zu verweigern. Des Weiteren ist der Unternehmer im vorgenannten Falle berechtigt, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltendem Abfall- und Rohstoffkatalog umzudeklarieren und Mehrkosten, die aus der Entsorgung entstehen, dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen.
§ 6 Schadenersatz
1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Kunde, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
Für Schäden, die an Sachen des Kunden oder fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird.
Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmens oder sonst beauftragte Unternehmen.
Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren 6 Monate nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird.
§ 7 Vergütung
1. Die vereinbarte Vergütung umfasst, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Kunde, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe der tarifigemäßen oder üblichen Vergütung zu zahlen. Er haftet dem Unternehmer auch für durch Dritte entstandene Verzögerungen, die nicht durch den Unternehmer zu vertreten sind.
Die vereinbarten Preise und Entgelte im Onlineshop sind Bruttopreise.
§ 8 Fälligkeit der Rechnung
1. Rechnungen des Unternehmens sind sofort ohne Abzug zu zahlen.
Bei Verzug des Kunden mit der Bezahlung der Rechnung ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
Der Unternehmer kann vom Kunden Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Kunde den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und die Containergestellung ablehnen.
§ 9 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien der Sitz des Unternehmers, soweit der Kunde Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Für andere Kunden ist dieser Gerichtsstand maßgebend, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 10 Schlussbestimmung
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen der AGB nicht wirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der AGB im Übrigen.
P.U. Richter Umweltdienste Rheinland GmbH